Geöffnet jeden Samstag ab 21 Uhr
/

 

 

Personenfürsorgeübertragung

Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3 ist es Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24 Uhr in einer Discothek aufzuhalten, wenn Sie entweder:

- in Begleitung eines nachweislich Personenberechtigten oder

- eines nachweislich Erziehungsbeauftragten

unter Vorlage einer Vollmacht besuchen. Wir kontrollieren alle Ausweise und gewähren Jugendlichen nur Einlass, wenn folgende Kriterien erfüllt sind.

1. Der Jugendliche betritt zusammen mit der erziehungsbeauftragten Person die Diskothek Erlebniswelt Neukalen bis 23.30 Uhr.

2. Eine Erziehungsbeauftragte Person darf maximal 2 Jugendliche in der Disco beaufsichtigen.

3. Die Personenfürsorgeübertragung muss vollständig ausgefüllt und von den Eltern unterschrieben sein.

4. Ohne Personenfürsorgeübertragung gewähren wir Jugendlichen auch bis 24 Uhr keinen Einlass.

5. Die erziehungsbeauftragte Person muss reif genug sein, dem Jugendlichen in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.

Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, erhalten Jugendliche Einlass in die Diskothek Erlebniswelt Neukalen. Jugendliche, die die Diskothek Erlebniswelt Neukalen wieder verlassen, erhalten an dem Abend keinen Einlass mehr, weil wir eine richtige Aufsicht durch die Aufsichtsperson nicht kontrollieren können.

Die gesetzliche Regelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person übernimmt unter anderem die Verantwortung, dass sich die anvertrauten Minderjährigen in der Discothek nicht betrinken, nichts machen was nicht ihrem Alter entspricht (u.a. rauchen) und zuverlässig wieder nach Hause kommen. Prinzipiell gilt: Die Eltern tragen weiterhin die volle Verantwortung für ihr Kind, auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Regelungen, wenn die Eltern einen Erziehungsbeauftragten benennen.

Wir behalten uns vor, Jugendlichen und/ oder ihren erziehungsbeauftragten Begleitungen auch mit ausgefülltem Übertragungsschein den Einlaß zu verwehren. Sollte die erziehungsbeauftragte Person kein Einlaß erhalten gilt dieses auch für den Jugendlichen!

Es herrscht für alle Gäste Ausweispflicht - ohne Ausweis gewähren wir keinen Einlaß!

Zu guter letzt: das Fälschen von Unterschriften stellt einen Straftatbestand dar, den wir bei Aufdeckung so auch der Polizei mitteilen.


- das Formular -